Segelanweisungen für die 2. Regatta der Steirischen Segellandesliga 2017
1. Regeln
1.1. Die Regatta unterliegt den Regeln wie sie in den „Wettfahrtregeln Segeln 2017-2020“ festgelegt sind.
1.2. Es gelten die in Anhang B dieser Segelanweisung beschriebenen Regeln zur Handhabung der Boote.
1.3. Es gelangt Addendum Q gemäß Anhang Q zur Anwendung.
2. Mitteilungen für die Teilnehmer
Mitteilungen für die Teilnehmer werden an der offiziellen Tafel für Bekanntmachungen ausgehängt, die sich im, oder am Clubhaus befinden.
3. Änderungen der Segelanweisungen
Änderungen der Segelanweisungen werden spätestens 60 Minuten vor dem Ankündigungssignal der Wettfahrt bekannt gegeben, ab der sie gelten.
4. Signale
4.1. Signale an Land werden am offiziellen Flaggenmast gesetzt.
4.2. Wenn die Flagge AP an Land gesetzt wird, erfolgt das nächste Ankündigungssignal frühestens 15 Minuten nach Niederholen von AP an Land. Dies ändert Wettfahrtsignal AP.
4.3. Wird Flagge Y an Land gesetzt, gilt Regel 40 während der gesamten Zeit auf dem Wasser, ausgenommen um kurze Änderungen an der Kleidung vorzunehmen. Das ändert die Präambel zu Teil 4.
4.4. Wird auf dem Startschiff Flagge W gesetzt, ist die Verwendung des Gennakers untersagt.
5. Zeitplan
5.1. Trainingsmöglichkeiten
Alle Teilnehmer haben am Freitag die Möglichkeit auf den Regattabooten zu trainieren. Die Trainingszeiten werden vorab nach Anmeldung vor Ort beim Check-In an die Teilnehmer vergeben. Die Wettfahrtleitung kann die Trainingszeiten z.B. aufgrund der herrschenden Wetterbedingungen verkürzen oder verschieben, wobei die Reihenfolge der Trainingszeiten bestehen bleiben kann. Änderungen werden vor Ort bekannt gegeben.
5.2. Pairing-Listen
Die Einteilung/Ziehung der Gruppen und Boote wird am Freitag um 14:00 Uhr ausgelost. Die Reihenfolge und Anzahl der Wettfahrten erfolgt gemäß der Pairing-Liste. Die Pairing-Liste wird vor der Auslosung veröffentlicht. Sie kann bei einem Nichtantreten von Mannschaften oder Ausfall von Booten von der Wettfahrtleitung geändert werden.
5.3. Ausfall von Booten
Wenn die Wettfahrtleitung ein Boot nicht innerhalb einer angemessenen Zeit freigeben kann, kann die Wettfahrtleitung die Wettfahrt auch ohne dieses Boot starten. Die Wettfahrtleitung entscheidet über das weitere Vorgehen.
5.4. Briefing
Das erste Briefing findet am Samstag um 09:00 Uhr statt. Es gibt täglich ein Briefing, das 45 Minuten vor dem geplanten ersten Startsignal stattfindet. Das Ankündigungssignal für die erste Wettfahrt ist Samstag um 10:00 Uhr. Die weiteren Wettfahrten werden direkt im Anschluss mit Boot und Crewwechsel gemäß der Pairing- Liste auf dem Wasser oder am Wechselsteg durchgeführt. Die Zeit für das erste Ankündigungssignal am zweiten Wettfahrttag ist 09.00 Uhr. Die letzte Möglichkeit für ein Ankündigungssignal ist Sonntag um 15:00 Uhr.
6. Klassenflagge
Als Klassenflagge wird die Abbildung der Fahne des Bundeslandes Steiermark gezeigt.
7. Wettfahrtgebiet
Das Wettfahrtgebiet ist der Grundlsee.
8. Bahn
8.1. Anhang A zeigt die Bahn einschließlich der Reihenfolge, in der die Bahnmarken abzusegeln sind und die Seite, auf der sie zu passieren sind.
8.2. Regel 32 ist ersetzt durch: „Nach dem Startsignal kann die Wettfahrtleitung eine Wettfahrt abkürzen oder abbrechen wegen jeglichen Grundes, nachdem der Chief Umpire die Entscheidung bestätigt hat“.
9. Bahnmarken
9.1. Die Bahnmarken 1, 2a und 2b sind rote, zylinderförmige Bojen, sie können aus technischen Gründen kurzfristig geändert werden.
9.2. Die Start- und Zielbahnmarken sind ein Boot der Wettfahrtleitung und rote, zylinderförmige Bojen (Änderung aus technischen Gründen kurzfristig möglich)
10. Start
10.1. Die Startlinie wird gebildet durch einen Mast mit oranger Flagge auf dem Startboot und einer roten Boje.
10.2. Sechs Minuten vor dem geplanten Startsignal wird die Flight-Nummer am Startboot angezeigt und die orange Flagge gesetzt.
Zeit Bedeutung
6 Min. Flagge Orange keine zeitlich genaue Einhaltung.
3 min Setzen der Klassenflagge mit einem Schallsignal.
2 min. Vorbereitungssignal Setzen Flagge „P“ mit einem Schallsignal
1 min. Streichen Flagge „P“ mit einem Schallsignal
Startsignal Streichen der Klassenflagge mit einem Schallsignal
10.3. Regel 26 ist wie folgt geändert
Boote, die später als 3 Minuten nach ihrem Startsignal starten, werden ohne Verhandlung als DNS gewertet. (Änderung WR A4)
11. Ziel
Die Ziellinie wird gebildet durch einen Mast mit oranger Flagge auf dem Boot der Wettfahrtleitung und einer orangefarbenen Boje (Änderungen möglich).
12. Strafsystem Proteste und Anträge auf Wiedergutmachung
Dies ändert Punkt 11 der Ausschreibung.
12.1. Es wird ein Direct Judging System gemäß Addendum Q, wie in Anhang Q dargestellt, angewendet.
12.2. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind gemäß WRS 70.5(b) endgültig. Eine Berufung gegen eine solche Entscheidung ist nicht zulässig.
12.3. Ungeachtet der Vorschriften in Anhang Q (Addendum Q) behält das Schiedsgericht sich die Möglichkeit vor, Anträge auf Wiedergutmachung im Sinne der Regel 62.1(a), (b) und (d) stellen zu können, wenn es für die Fairness des Wettbewerbs von unabdingbarer Notwendigkeit ist.
13. Zeitlimits
13.1. Die Sollzeit (Target-Time) für das erste Schiff beträgt 15 Minuten. Das nicht Einhalten der Sollzeit ist kein Grund für einen Antrag auf Wiedergutmachung. Das ändert WRS 62.1(a).
13.2. Das Zeitlimit für das erste Boot beträgt 25 Minuten.
13.3. Boote, die nicht innerhalb von Siegerzeit plus 50 % durchs Ziel gehen, werden ohne Verhandlung als ‘nicht durchs Ziel gegangen (DNF)’ gewertet. Das ändert WRS 35, A4 und A5.
14. Wertungen
14.1. Zur Gültigkeit einer Regatta müssen mindestens 3 gültige Wettfahrten pro Team in der Wertung sein.
14.2. Das Low-Point-System gem. WRS Anhang A kommt zur Anwendung.
14.3. Die Möglichkeit eines Streichresultats entfällt.
14.4. Bei Punktgleichheit gilt zunächst WR A8.1. Bleibt auch dann noch Gleichstand, wird dieser durch den direkten Vergleich zwischen den betreffenden Teilnehmern gelöst. Bleibt auch dann noch Gleichstand wird dieser durch den letzten direkten Vergleich zwischen den betreffenden Teilnehmern gelöst. Dies ändert WR A 8. Dieses System der Punktgleichheit wird auch auf das Ergebnis in der Endtabelle angewendet.
15. Code of Conduct
15.1. Die Anwesenheit des Skippers ist bei folgenden Gelegenheiten verpflichtend: • Erstes Briefing • Briefing am Freitag, Samstag und Sonntag • Siegerehrung • Allfällige Medientermine.
15.2. Die Teilnehmer haben allen sinnvollen Anweisungen von Offiziellen Folge zu leisten, die zur Verfügung gestellten Materialien mit Sorgfalt zu benutzen und vor unnötigem Schaden zu bewahren.
16. Ersetzen der Ausrüstung
16.1. Das Ersetzen von beschädigter oder verlorener Ausrüstung darf ausschließlich durch das Bootsmanagement vorgenommen werden.
16.2. Vor dem Ankündigungssignal, innerhalb von zwei Minuten nach dem Zieldurchgang oder innerhalb von fünf Minuten nach der Übernahme eines Schiffes – was auch immer später ist – kann eine Mannschaft die Flagge „GRÜN/WEISS“ setzen, um einen Schaden oder ein Gebrechen an ihrem Schiff, ihren Segeln oder eine Verletzung eines Mannschaftsmitglieds zu signalisieren und eine Startverschiebung zu verlangen. Sie hat so bald wie möglich ins Lee des Startschiffes zu kommen und dort zu bleiben, außer das Bootsmanagement entscheidet anderweitig.
16.3. Die Regattaleitung entscheidet über zugestandene Reparaturzeiten, Änderungen des Programms oder lässt Flights ohne das betreffende Boot starten.
16.4. Jedes Team, das einen Schaden am Boot oder an den Segeln hatte, muss ein Schadensprotokoll beim Scoring ausfüllen, sobald es an Land zurückgekehrt ist.
17. Crewwechsel
17.1. Jedes Team muss sich rechtzeitig am Wechsel-Steg bereithalten. Letzter Zeitpunkt ist 5 min nach dem vorhergegangenen Start.
17.2. Nach Zieldurchgang erfolgt der Wechsel mit eingeholter Fock und stehendem Großsegel. Den Anweisungen des Fahrers des Shuttleboots ist Folge zu leisten.
18. Offizielle Boote
Offizielle Boote sind wie folgt gekennzeichnet: • Schiedsrichterboote: „JURY“ • Presseboote: „Presse“
19. Elektronische Geräte
19.1. Ein Team darf während der Wettfahrt weder über Funk senden noch Funkinformationen empfangen, die nicht allen Teams zur Verfügung stehen. Geräte zum Empfang von GPS-Daten sowie digitale und analoge Kompasse sowie Uhren sind erlaubt.
20. Team-Boote und Coach-Boote
Team-Boote und Coach-Boote sind nicht zugelassen.
21. Werbung
21.1. Werbung an den Booten durch die Teilnehmer ist auf die Flagge am Heckkorb beschränkt und muss Anhang C entsprechen.
21.2. Werbung auf der Kleidung der Teilnehmer und auf ihrer persönlichen Ausrüstung steht den Teilnehmern offen.
Anhang A – Darstellung der Bahn

Anhang B – Regeln zur Handhabung der Boote
B1 Allgemeine Unterschiede in den Booten trotz aller Maßnahmen zur Angleichung sind kein Grund für eine Wiedergutmachung, dies ändert WR62.
B2 Verbotene Maßnahmen (Ausnahmen nur im Notfall oder auf Anweisung durch Wettfahrtleitung bzw. Bahnschiedsrichter)
B2.1 Das Segeln in einer Weise, die einen ernsthaften Schaden oder Verletzung verursachen könnte. (Siehe auch WR 14)
B2.2 Jegliche Veränderungen und Anbringung von Zusatzteilen, soweit diese nicht übergeben wurden.
B2.3 Der Gebrauch der Ausrüstung anders als für den eigentlichen Bestimmungszweck.
B2.4 Der Austausch von Ausrüstungsgegenständen. Ausnahme: Schäden. Hier darf der Austausch ausschließlich durch das Bootsmanagement vorgenommen werden.
B2.5 Verlagerung der Ausrüstung vom normalen Stauplatz, außer wenn sie wie vorgesehen verwendet wird.
B2.6 Beschriften von Segeln, Perforieren von Segeln oder das Anbringen von zusätzlichen Windfäden in den Segeln.
B2.7 Beschriftung des Bootsrumpfes einschließlich Cockpit.
B3 Übergabe der Boote
B3.1 Die Übergabe eines Bootes an das nächste Team darf nur in Anwesenheit eines Bootsmanagers oder auf dem Wasser oder am Wechselsteg wie vorher vereinbart erfolgen.
B3.2 Von den Teams erkannte Mängel oder Schäden sind einem Bootsmanager sofort anzuzeigen.
B4 Weitere Regeln
B4.1 Mannschaftsposition
(a) Die Crew darf den Oberkörper incl Gesäß unter Zuhilfenahme der Ausreitgurte nach Aussenbord verlagern.
(b) Beim Wenden oder Halsen darf die Crew sich nicht am stehenden Gut oberhalb der Spannschlösser festhalten, um das Manöver zu unterstützen.
B4.2 Bugspriet
Der Bugspriet muss gänzlich eingezogen sein, außer wenn der Gennaker gesetzt wird, gesetzt ist oder geborgen wird und muss bei der ersten vernünftigerweise möglichen Gelegenheit nach dem Bergen des Gennakers eingeholt werden. Auf keinen Fall darf der Bugspriet gesetzt werden, bevor der Bug nicht eine gedachte Linie > 90° zum wahren Wind an der Bahnmarke 1 passiert hat.
B4.3 Wanten und Vorstag Wanten und Vorstag dürfen während der ganzen Zeit auf dem Wasser nicht verstellt werden.
B4.4 Schwert
Die Position des Schwertes darf verändert werden.
Anhang Q – ADDENDUM Q
Diese Segelanweisungen ändern die Definition Richtiger Kurs und die Regeln 20, 28.2, 44, 60, 61, 62, 63, 64.1, 65, 66, 70 und 78.3. Q1 ÄNDERUNGEN DER WETTFAHRTREGELN SEGELN Weitere Änderungen sind in Q2, Q3, Q4 und Q5.
Q1.1 Änderungen der Definitionen und der Regeln von Teil 2 und Teil 4
(a) Ergänze zur Definition Richtiger Kurs: „Ein Boot, das eine Strafdrehung ausführt oder manövriert, um eine Strafdrehung auszuführen, segelt nicht einen Richtigen Kurs“.
(b) Wenn Regel 20 gilt, sind die folgenden Armzeichen zusätzlich zu den Zurufen notwendig:
(1) Für „Raum zum Wenden“: wiederholtes und deutliches Zeigen nach Luv; und
(2) Für „Wenden Sie“: wiederholtes und deutliches Zeigen auf das andere Boot und nach Luv.
Q1.2 Änderungen zu den Regeln bezüglich Proteste, Anträge auf Wiedergutmachung, Strafen und Entlastung
(a) Der erste Satz von Regel 44.1 wird ersetzt durch: „Ein Boot kann eine Ein-Drehung-Strafe annehmen, wenn es während einer Wettfahrt möglicherweise eine Regel von Teil 2 (ausgenommen Regel 14, wenn es Schaden oder eine Verletzung verursacht hat) oder Regel 31 oder Regel 42 verletzt hat.“
(b) Regel 60.1 wird ersetzt durch „Ein Boot kann gegen ein anderes Boot protestieren oder Wiedergutmachung beantragen, wenn es sich gemäß Q2.1 und Q2.4 verhält.“
(c) Der dritte Satz der Regel 61.1(a) und die gesamte Regel 61.1(a)(2) sind gestrichen.
(d) Regeln 62.1(a), (b) und (d) sind gestrichen.
(e) Regel 64.1(a) ist geändert so, dass die Bahnschiedsrichter ein Schiff ohne Verhandlung entlasten können und diese Regel hat Vorrang gegenüber jeder anderen Regel in diesem Addendum, die ihr entgegensteht.
(f) Regeln P1 bis P4 gelten nicht.
Q2 PROTESTE UND ANTRÄGE AUF WIEDERGUTMACHUNG VON BOOTEN
Q2.1 Ein Boot kann während einer Wettfahrt gegen ein anderes Boot protestieren wegen eines Verstoßes gegen eine Regel aus Teil 2 (ausgenommen Regel 14) oder gegen Regel 31 oder 42; allerdings kann ein Boot nur wegen eine Verstoßes gegen eine Regel aus Teil 2 protestieren, wenn sie in den Vorfall verwickelt war. Um zu protestieren, muss es „Protest“ rufen und deutlich sichtbar eine rote Flagge zeigen. Beides muss bei der ersten zumutbaren Gelegenheit geschehen. Es muss die Flagge herunternehmen bevor oder bei der ersten zumutbaren Gelegenheit, nachdem das in dem Vorfall betroffene Boot eine freiwillige Strafe angenommen hat oder nach der Entscheidung durch einen der Bahnschiedsrichter.
Q2.2 Ein Boot, das wie in Q2.1 vorgesehen protestiert, hat kein Recht auf eine Protestverhandlung. Ein Boot, das in den Vorfall verwickelt war, kann einen Regelverstoß durch Annahme einer EinDrehung- Strafe gemäß Regel 44.2 anerkennen. Wenn ein Boot, gegen das protestiert wurde, keine Strafe freiwillig annimmt, wird der Bahnschiedsrichter entscheiden, ob ein Boot zu bestrafen ist oder nicht und diese Entscheidung gemäß Q3.1 anzeigen.
Q2.3 Nach dem Zieldurchgang des letzten Bootes oder nach Ablauf der Frist gemäß SI 13.3 – was auch immer früher ist – setzt die Wettfahrtleitung Flagge B mit einem langen Schallsignal. Diese Flagge wird nach zwei Minuten mit einem Schallsignal gestrichen.
Q2.4 Ein Boot, das beabsichtigt
(a) gegen ein anderes Boot nach einer anderen Regel, als der Anweisung Q3.2 oder Q4.2(a) oder den in Q2.1 genannten Regeln zu protestieren, oder,
(b) gegen ein Boot nach Regel 14 zu protestieren, wenn die Berührung Schaden oder Verletzung verursacht hat, oder
(c) Wiedergutmachung zu beantragen muss dies der Wettfahrtleitung, vor oder während Flagge B gesetzt ist, mitteilen. Dasselbe Zeitlimit gilt für Proteste nach Q5.4 und Q5.5. Das Schiedsgericht kann diese Frist verlängern, wenn dafür gute Gründe vorliegen.
Q2.5 Die Wettfahrtleitung informiert unverzüglich das Schiedsgericht über jeden Protest oder jeden Antrag auf Wiedergutmachung, der nach Q2.4 einging.
Q3 SIGNALE DER SCHIEDSRICHTER UND STRAFEN DURCH DIE SCHIEDSRICHTER
Q3.1 Ein Schiedsrichter signalisiert eine Entscheidung wie folgt:
(a) Eine grün-weiße Flagge zusammen mit einem langen Schallsignal bedeutet „keine Strafe“.
(b) Eine rote Flagge zusammen mit einem langen Schallsignal bedeutet: „Eine Strafe wird gegeben oder bleibt bestehen“. Der Bahnschiedsrichter wird durch Zuruf oder deutliches Zeigen jedes von der Strafe betroffene Boot identifizieren.
(c) Eine schwarze Flagge zusammen mit einem langen Schallsignal bedeutet: „Ein Boot ist disqualifiziert“. Der Bahnschiedsrichter wird durch Zuruf oder deutliches Zeigen das betroffene Boot identifizieren.
Q3.2
(a) Ein Boot, das nach Q3.1(b) bestraft wurde, muss eine Ein-Drehung-Strafe gemäß Regel 44.2 annehmen.
(b) Ein Boot, das nach Q3.1(c) disqualifiziert wurde, muss sofort die Regattabahn verlassen.
Q4 STRAFEN UND PROTESTE; DIE VON SCHIEDSRICHTERN INITIERT WURDEN; RUNDEN UND PASSIEREN VON BAHNMARKEN
Q4.1 Wenn ein Boot
(a) Regel 31 verletzt und keine Strafe annimmt,
(b) Regel 42 verletzt,
(c) Einen Vorteil erlangt trotz Annahme eine Strafe,
(d) Willentlich eine Regel verletzt,
(e) Einen Verstoß gegen das sportlich faire Verhalten begeht,
(f) Nicht Q3.2 entspricht oder keine Strafe annimmt, wenn dies von einem Schiedsrichter gefordert wurde, kann ein Schiedsrichter es bestrafen ohne einen Protest von einem anderen Boot. Der Schiedsrichter kann eine oder mehrere Ein-Drehung-Strafen gemäß Regel 44.2 verhängen, jede signalisiert gemäß Q3.1(b) oder es disqualifizieren gemäß Q3.1(c) oder über den Vorfall einen Bericht an das Schiedsgericht weitergeben, das diesen Vorfall weiter behandeln kann. Wenn ein Boot dafür bestraft wird, dass es nach Q4.1(f) keine Strafe angenommen hat oder sie korrekt ausgeführt hat, so ist die ursprüngliche Strafe aufgehoben.
Q4.2
(a) Ein Boot, das eine Bahnmarke auf der falschen Seite liegen lässt, muss seinen Fehler wie in Regel 28.2 gefordert korrigieren, bevor es die nächste Bahnmarke passiert oder rundet oder durchs Ziel geht.
(b) Wenn ein Boot Q4.2(a) verletzt und seinen Fehler nicht korrigiert, bevor sie die nächste Bahnmarke passiert oder rundet oder durchs Ziel geht, kann es ein Schiedsrichter nach Q3.1(c) bestrafen. Q4.3 Ein Schiedsrichter, der entscheidet, dass auf Grund eigener Beobachtung oder auf Grund eines Berichts aus beliebiger Quelle, ein Boot gegen eine andere Regel, als Q3.2 oder Q4.2(a) oder die in Q2.1 genannten Regeln verstoßen hat, kann das Schiedsgericht informieren, um gemäß Regel 60.3 zu handeln. Wenn kein Schaden oder keine Verletzung vorliegen, wird er jedoch das Schiedsgericht nicht wegen eines Verstoßes gegen Regel 14 informieren.
Q5 PROTESTE; WIEDERGUTMACHUNG UND WIEDERAUFNAHME; BERUFUNGEN; WEITERE SCHRITTE
Q5.1 Keinerlei Schritte gegen die Handlungen und Unterlassungen von Schiedsrichtern sind zulässig.
Q5.2 Ein Boot kann keine Berufung wegen einer behaupteten fehlerhaften Handlung, Unterlassung oder Entscheidung der Schiedsrichter oder des Schiedsgerichts stellen. In Regel 66 ist der dritte Satz geändert in „Eine Partei einer Verhandlung kann nicht eine Wiederaufnahme beantragen“.
Q5.3
(a) Proteste und Anträge auf Wiedergutmachung bedürfen nicht der Schriftform.
(b) Das Schiedsgericht kann den Sachverhalt aufnehmen und die Verhandlung in jeder Art führen, die es als angebracht findet und kann die Entscheidung mündlich bekannt geben.
(c) Wenn das Schiedsgericht entscheidet, dass ein Regelverstoß keine Auswirkungen auf das Ergebnis einer Wettfahrt hat, kann es eine Strafe zuerkennen durch die Vergabe von Strafpunkten, von halben Strafpunkten oder durch jegliche andere Entscheidung, die es als am fairsten erachtet – was auch sein kann, keine Strafe zuzuweisen.
Q5.4 Die Wettfahrtleitung darf nicht gegen ein Boot protestieren, außer auf Grund eines Berichts gemäß Regel 43.1(c) oder 78.3.
Q5.5 Das Schiedsgericht kann gegen ein Boot nach Regel 60.3 protestieren. Es wird aber nicht wegen eines Verstoßes gegen die Segelanweisungen Q3.2 und Q4.2(a), oder eine der in Q2.1 aufgeführte Regeln oder Regel 14, außer im Falle eines Schadens oder einer Verletzung, protestieren.